Der steuerliche Freibetrag von 2.000 € pro Monat gilt nur für Beschäftigte in nicht-selbständiger Arbeit, die das Regelalter für die Rente erreicht haben. Er gilt nicht für Selbständige, Freiberufler, gewerbetreibende Land- und Forstwirte, Beamte, und Minijobber.
- Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, wobei der Arbeitgeber weiterhin die Hälfte bezahlt.
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
- Der Freibetrag gilt monatlich! Er kann nicht auf andere Monate übertragen werden; d. h. ein Mal nicht genutzt: Futsch! Nicht ganz genutzt: Geht.
- Mehrere Jobs können nicht zusammengerechnet werden! Der steuerliche Vorteil muss einem einzigen Arbeitgeber zugeordnet werden können.
- Findet das Finanzamt später, dass die Voraussetzungen für die Aktivrente nicht erfüllt waren, kann der Freibetrag rückwirkend aberkannt werden.
Und jetzt: „Viel Spaß bei der (Weiter)Arbeit!“
