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Als Rentner in die gesetzliche KV und 90% Regel für die 2. Hälfte des Arbeitslebens

Als Rentner in die gesetzliche KV und 90% Regel für die 2. Hälfte des Arbeitslebens

Viele Kin­der hel­fen viel und „Mit Nach­wuchs ist es jetzt leich­ter in die güns­tige Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner zu kom­men“, schreibt die Süd­deut­sche Zei­tung am 4. Dezem­ber 2017. 

Dabei geht es darum, dass, wer 90% der zwei­ten Hälfte sei­nes Berufs­le­bens in der gesetz­li­chen KV war, dort blei­ben kann und nur Ein­künfte aus der gesetz­li­chen Rente und aus Betriebs­ren­ten, sowie evtl. aus wei­te­ren Arbeits­ein­kom­men zur Berech­nung der Bei­trags­höhe der gesetz­li­chen KV her­an­ge­zo­gen wer­den. Ein­künfte z. B. aus Mie­ten und Kapi­tal­ein­künf­ten wer­den für die­sen Per­so­nen­kreis nicht dazu gerech­net. Dies kann einen erheb­li­chen finan­zi­el­len Vor­teil bedeuten.

Das ist neu: Seit 1. August 2017 wird nun pro Kind (leib­lich, Stief‑, Pflege‑, Adop­tiv­kind) für JEDEN Eltern­teil eine Anrech­nungs­zeit von 3 Jah­ren gut geschrie­ben – die zur Ver­voll­stän­di­gung der genann­ten 90% bei­tra­gen kön­nen. Für Details lesen Sie bitte den gan­zen Arti­kel in der SZ. 

Doch mög­li­che Gefah­ren lau­ern: Falls eine Bür­ger­ver­si­che­rung kommt – was die SPD for­dert – sieht die Welt wie­der ganz anders aus!

 

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