Falls es Ihnen entgangen sein sollte: Diese Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ist auch entfallen! Und zwar ab dem Jahrgang 1952. Bis einschließlich Jahrgang 1951 galten diese wesentlichen Voraussetzungen:
- Versicherungsrechtlich: 8 Jahr Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn
- Wartezeitrechtlich: 15 Jahre (180 Monate) Beitrags- und Ersatzzeiten
- Vor Rentenbeginn mindestens 1 Jahr arbeitslos oder 2 Jahre in ATZ
Damit ist für diese Rentenart für alle, die in 2011 ihren sechzigsten Geburtstag feierten Schluss. Wenn kein Vertrauensschutz für bereits abgeschlossene ATZ-Verträge oder bestehende Arbeitslosigkeit besteht, dann bleibt somit für einen etwas früheren Rentenbeginn jetzt nur noch die Rente mit 63 für sogenannte „Langzeit-Versicherte“, mit 35 Jahren Versicherungs- bzw. Wartezeiten.
Auf unsere Anfrage hier die offizielle Stellungnahme der DRV:
„die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gilt nur noch für die bis einschließlich 1951 geborenen Versicherten. Der Gesetzgeber hat diese Rentenart für die ab 1952 Geborenen ersatzlos gestrichen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland“
