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Flexi-Rente zum 1. Juli 2017: Möglichkeit von Ausgleichszahlungen bei Frührente oder nach Scheidung

Flexi-Rente zum 1. Juli 2017: Möglichkeit von Ausgleichszahlungen bei Frührente oder nach Scheidung

  • Rente

Mit der Früh­rente (ab 63)  sind dau­er­hafte Ren­ten­ab­schläge ver­bun­den (0,3% pro Monat vor­ge­zo­ge­ner Rente =  3,6% pro Jahr). Auch nach einer Schei­dung sind in der Regel erheb­li­che Ren­ten­ab­schläge zu ver­bu­chen. Um diese aus­zu­glei­chen gibt es fol­gende Möglichkeit: 

  • Nur Abschläge wegen Früh­rente (also 0,3 % pro Monat) oder durch Ver­sor­gungs­aus­gleich wegen Schei­dung kön­nen aus­ge­gli­chen wer­den. Eine Ein­mal­zah­lung kann nicht dazu benutzt wer­den, um ent­we­der feh­lende Bei­trags­zei­ten aus­zu­glei­chen oder um eine unge­kürzte Rente pau­schal zu erhöhen!
  • Die Ein­zah­lun­gen kön­nen bereits ab Lebens­al­ter 50 in Teil­be­trä­gen erfol­gen (inter­es­sant bei Schei­dung). Die jähr­li­chen Höchst­bei­träge zur steu­er­lich begüns­tig­ten Alters­vor­sorge soll­ten Sie dabei beachten!
  • Der Aus­gleich muss kei­nes­wegs unmit­tel­bar nach der Schei­dung und dem Ver­sor­gungs­aus­gleich erfol­gen, son­dern kann auch noch kurz vor dem beab­sich­tig­ten Ren­ten­be­ginn erfol­gen. Von den Abschlä­gen wegen Früh­rente kann even­tu­ell nur ein Teil­be­trag und nicht der gesamte Abschlag aus­ge­gli­chen werden. 
  • Ein Antrag zur Berech­nung und Geneh­mi­gung bei der DRV ist erfor­der­lich (eine „beson­dere Rentenauskunft“). 

Das Fach­ma­ga­zin „Rente & Co.“ (Heft 3, 2015) hat aus­ge­rech­net, dass eine Ein­mal­zah­lung von 12.814 Euro eine sofor­tige Erhö­hung der gesetz­li­chen Rente von monat­lich 54 Euro bringt, im Ver­gleich dazu beim bes­ten Anbie­ter einer pri­va­ten Rente ledig­lich 44 Euro, bezie­hungs­weise  4,37 Euro monat­li­cher Ren­ten­ab­schlag wird durch jeweils 1.000 Euro Ein­mal-Zah­lung aus­ge­gli­chen. Beach­ten Sie dabei bitte, dass bei der gesetz­li­chen Rente etwa 10% Min­de­rung für die gesetz­li­che KV und Pfle­ge­ver­si­che­rung zu berück­sich­ti­gen sind (bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­grenze und nur für Mit­glie­der der gesetz­li­chen KV). 

Fazit: Beson­ders inter­es­sant ist diese Vari­ante für Gut­ver­die­ner, falls diese Aus­gleichs­zah­lung über eine Abfin­dung und durch den Arbeit­ge­ber steu­er­lich begüns­tigt erfol­gen kann, oder für geschie­dene Bes­ser­ver­die­ner, die durch Ein­zah­lun­gen über meh­rere Jahre die Ren­ten­ver­luste wie­der aus­glei­chen wol­len (auch hier steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit berücksichtigen!). 

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