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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Wer sich ehren­amt­lich enga­giert, wird steu­er­lich belohnt. Denn wer dafür eine Ver­gü­tung erhält, muss diese erst ver­steu­ern, wenn fol­gende Frei­be­träge über­schrit­ten werden:

  • Übungs­lei­ter­pau­schale:  2.400 Euro p.a.
    (ein­ma­lig / jähr­lich – auch bei meh­re­ren Tätigkeiten!)
  • Ehren­amts­pau­schale:  720 Euro p.a.
    (ebenso ein­ma­lig / jähr­lich s.o. )

Als Über­lei­tungs­pau­schale gel­ten Tätig­kei­ten wie Sport­aus­bil­dung, aber auch Enga­ge­ments im Bereich Erzie­hung (bei­spiels­weise als Dozent), Kul­tur und Kunst, oder im Pfle­ge­be­reich. Die Ehren­amts­pau­schale ist weit gefasst und gilt für jed­wede Tätig­keit im gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Bereich. 

Wesent­lich ist dabei, dass die Tätig­keit nur neben­be­ruf­lich aus­ge­führt wird; der tat­säch­li­che Zeit­auf­wand darf nicht mehr als ein Drit­tel eines Voll­zeit­er­werbs betra­gen. Aller­dings kön­nen auch Per­so­nen tätig wer­den, die steu­er­recht­lich kei­nen Haupt­be­ruf haben – wie Haus­frauen, Stu­den­ten, Rent­ner – und nament­lich auch Früh­rent­ner (z.B. ab 63), die ansons­ten nur einen Mini­job von 450 Euro im Monat (14 x p.a.) anneh­men dürfen! 

In bestimm­ten Fäl­len kön­nen beide Frei­be­träge kom­bi­niert wer­den. Z. B. wer als Sport­trai­ner arbei­tet (= Übungs­lei­ter) und zusätz­lich als Kas­sie­rer (= Ehren­amt). Aus­ga­ben wie Fahrt­kos­ten, Wei­ter­bil­dung, Spe­sen, kön­nen steu­er­lich NICHT gel­tend gemacht wer­den. Ergän­zende Infor­ma­tio­nen: wiki­pe­dia 

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